Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vianty GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Leistungen zwischen dem Video- und Filmproduktionsunternehmen Vianty GmbH (im Folgenden «Produktionsunternehmen» genannt) und seinen Kunden (zusammen «Parteien»).

2. Angebot und Leistung

a) Das Produktionsunternehmen erbringt ihre Leistungen gewissenhaft und sorgfältig. Art und Umfang von Angebot und Leistungen werden zwischen den Parteien vereinbart. Das Produktionsunternehmen kann im eigenen Ermessen separate Vertragsdokumente wie Kostenvoranschläge beziehungsweise Offerten, Dienstleistungsverträge oder sonstige Verträge sowie Bestätigungen verwenden.

b) Die Kunden nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass Weisungen, welche eine Änderung von Leistungen bewirken, insbesondere zu Preis- und Terminanpassungen zu ihren Lasten führen können. Das Produktionsunternehmen informiert die Kunden nach Möglichkeit über allfällige Preis- und Terminanpassungen oder etwaige sonstige Anpassungen.

c) Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Leistungen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung automatisch Bestandteil der Rechtsbeziehung.

d) Mehraufwand, der aufgrund von kundenseitigen Aktualisierungen, Änderungen oder Weisungen entsteht, wird als zusätzliche Leistung zu den vereinbarten Kosten verrechnet.

3. Leistungen von Dritten

a) Das Produktionsunternehmen kann Dritte nach eigenem Ermessen zur Leistungserbringung beziehen.

b) Das Produktionsunternehmen kann ferner Dritte im Namen von Kunden beauftragen, sofern die Kunden damit einverstanden sind. Die entsprechende Vertragsbeziehung besteht in diesem Fall zwischen dem Produktionsunternehmen und Dritten.

4. Urheberrecht

a) Das Urheberrecht an sämtlichen erstellten Videos, Filmen, Skripten, Drehbüchern, Bildern, und anderen audiovisuellen Materialien (im Folgenden “Werke” genannt) liegt beim Produktionsunternehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Jegliche Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung oder Bearbeitung der Werke ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Produktionsunternehmens untersagt.

c) Der Kunde gewährt dem Produktionsunternehmen das Recht, das produzierte Werk zu Demonstrationszwecken und zur Eigenwerbung zu nutzen, einschliesslich der Nennung des Kunden und des Werks.

d) Das Produktionsunternehmen behält, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, das Namensnennungsrecht. Das Produktionsunternehmen kann von den Kunden jederzeit verlangen, dass der Name des Produktionsunternehmen, allenfalls mit Logo, in geeigneter Form genannt wird, damit die Herkunft für das Publikum klar ersichtlich ist.

e) Mehrfachnutzungen oder die weitere Übertragung von Nutzungsrechten, welche das Produktionsunternehmen den Kunden abgetreten hat, sind gesondert kostenpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Produktionsunternehmen. Das Produktionsunternehmen steht betreffend Umfang der Nutzung ein Auskunftsanspruch zu.

5. Geteiltes Nutzungsrecht

a) Das Produktionsunternehmen gewährt dem Kunden ein nicht-exklusives Nutzungsrecht an den erstellten Werken gemäss den vertraglich festgelegten Bedingungen.

b) Die Nutzungsrechte können je nach Vereinbarung zeitlich und räumlich beschränkt sein.

6. Datenschutz

a) Das Produktionsunternehmen verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln und zu schützen.

b) Personenbezogene Daten werden nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Erfüllung der vereinbarten Leistungen verwendet.

7. Aufbewahrung der Rohdaten

Das Produktionsunternehmen verpflichtet sich, sämtliche Rohdaten, die während des Projekts erstellt wurden, für einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr nach Projektabschluss aufzubewahren. Diese Aufbewahrung dient dem Zweck, dem Kunden bei Bedarf den Zugang zu den Rohmaterialien zu ermöglichen, um Änderungen oder weitere Bearbeitungen vorzunehmen. Nach Ablauf dieses Zeitraums behält sich das Produktionsunternehmen das Recht vor, die Rohdaten zu löschen, es sei denn, es wurde eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.

8. Vergütung

a) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen des Produktionsunternehmens richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Konditionen.

b) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

c) Die Hälfte des vereinbarten Gesamtbetrags wird dem Kunden als Anzahlung/Vorauszahlung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Restbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen.

d) Wenn die Kunden einen Auftrag annullieren oder umfangmässig reduzieren, hat das Produktionsunternehmen Anspruch auf eine Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Ferner hat das Produktionsunternehmen das Recht:

  • auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;
  • auf Wiedergutmachung aller sich aus der Annullierung oder Reduktion direkt oder indirekt ergebenden Kosten oder Schäden;
  • ihre bisher geleistete Arbeit nach eigenem Ermessen anderweitig zu verwenden.

9. Geheimhaltung

a) Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen dieser AGB und ihrer Rechtsbeziehungen erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei sowie über Personendaten auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus dauerhaft vertraulich zu behandeln, es sei denn, eine Partei ist gesetzlich zu einer bestimmten Offenlegung verpflichtet. In einem solchen Fall informiert die verpflichtete Partei die jeweils andere Partei über diese gesetzliche Verpflichtung, sofern eine solche Information nicht aus gesetzlichen Gründen verboten ist. Die Nennung der Kunden als Referenzen des Produktionsunternehmen ist von dieser Geheimhaltungspflicht ausgenommen.

b) Bestehen bei einer Partei Zweifel, ob eine Information dieser Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist die Information bis zur ausdrücklichen Freigabe durch die jeweils andere Partei vertraulich zu behandeln. Dieser Geheimhaltungspflicht unterliegen in jedem Fall alle Informationen, die weder rechtmässig allgemein bekannt noch rechtmässig allgemein zugänglich sind.

10. Haftung

Das Produktionsunternehmen haftet nur für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Jegliche weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Schlussbestimmungen

a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

b) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

c) Es gilt das Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

d) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ist Fribourg.

Mit der Beauftragung des Produktionsunternehmens erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Wir schätzen Ihre Privatsphäre

Wir verwenden Cookies, um Ihr Surferlebnis zu verbessern, personalisierte Anzeigen oder Inhalte einzusetzen und unseren Datenverkehr zu analysieren. Wenn Sie auf „Alle akzeptieren” klicken, stimmen Sie der Anwendung von Cookies zu.